Zur Standardisierung und Modernisierung des EU-Verbraucherschutzrechts wurde Ende 2019 eine, bekannte als Omnibus-Richtlinie, Richtlinie (UE) 2019/2161 verabschiedet. Die führt eine Reihe von Änderungen ein, die einen relevanten Einfluss auf den E-Commerce-Markt in der Europäischen Union haben.
Obwohl die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union die Zeit bis 28. Mai 2022 hatten, um diese Richtlinie einzuführen, haben noch nicht alle Länder sie umgesetzt.
Wir müssen aber darüber nicht vergessen, dass, selbst wenn ein bestimmtes Land diese Richtlinie noch nicht umgesetzt hat oder wir ein außerhalb der EU registriertes Unternehmen haben und wir unsere Dienstleistungen oder Waren an Kunden aus Ländern verkaufen möchten, in denen die Richtlinie in Kraft ist, wir die sich aus dieser Richtlinie ergebenden Vorschriften einhalten müssen.
Was führt diese Richtlinie eigentlich ein?
Am Anfang müssen wir klären, was diese Richtlinie eigentlich beinhaltet. Die ist ein EU-Rechtsakt, der bestimmte Vorgaben oder Anordnungen zu konkreten Verhaltensweisen enthält. Die in den Richtlinien enthaltene Empfehlungen werden in der Regel an alle Mitgliedstaaten gerichtet, können aber auch nur an bestimmte Länder gerichtet sein. Zwar ist die Einführung von dieser obligatorisch, aber wie wird dies implementiert, hängt von dem Auftragnehmer ab. M.a.W. – diese Richtlinie definiert das Ziel, schreibt jedoch nicht vor, wie oder mit welchen Mitteln es erreicht werden soll.
Die Richtlinien werden im Rahmen der Rechtsvereinheitlichung in der EU im Bereich des Arbeitsrechts, des Umweltschutzes, des Verbraucherschutzes und des Gesellschaftsrechts geschaffen. Ein Beispiel dafür ist die Omnibus-Richtlinie.
Omnibus-Richtlinie im E-Commerce
Der Hauptgrund für die Bereitstellung der Omnibus-Richtlinie war die „unehrliche“ Praxis der Preiseveränderungen und deren häufige Überdauerung vor Werbeaktionen, insbesondere vor beliebten Feiertagen wie Black Friday, Cyber Monday oder auch im Westen feierten Guanggun Jie (Singles‘ Day). Omnibus will dieses Thema in Form einer transparenten Preispolitik regeln und unlauteren Praktiken Einhalt gebieten. Auch die Strafen für Verstöße gegen die Vorschriften wurden vereinheitlicht.
Die Omnibus-Richtlinie umfasst 5 Hauptbereiche:
- Wie soll die Werbung präsentiert werden,
- Glaubwürdigkeit der Produktbewertungen,
- Kontaktdaten in den Ordnungen,
- Verorten der Angeboten in der Produktliste,
- Rückgaben der Produkten und Dienstleistungen.
Wie soll die Werbung gemäß der Omnibus-Richtlinie präsentiert werden
Die mit der Werbepräsentation verbundenen Veränderungen betreffen diejenigen, die die in der Senkung der Preise von Waren und Dienstleistungen bestehen und an alle Kunden gerichtet werden.
Einfach gesagt: neben dem Preis mit dem Rabatt reicht es nicht mehr, nur den durchgestrichenen Preis von vor der Aktion anzuzeigen. Die Richtlinie zwingt den Unternehmer, auch den niedrigsten Preis des Produkts in den letzten 30 Tage vor der Preissenkung anzugeben.
Allerdings haben wir hier, wie auch immer, viele Ausschlüsse und Sondersituationen. Eine davon sind Waren, die schnell verderben oder eine kurze Haltbarkeit haben. In diesem Fall gilt die oben genannte Regel nicht. Der Gesetzgeber definiert diese Waren nicht speziell und wir müssen selbst entscheiden, ob ein bestimmtes Produkt in diese Ausnahmeregelung aufgenommen werden kann oder nicht. Dies gilt sicherlich für einige Milchprodukte, Fleisch oder Brot. In diesem Fall ist der letzte vor dem Nachlass geltende Preis einzutragen. Es ist auch nicht klar, ob es sich um die ganze Produktcharge handelt oder ob die gesamte Verkaufsgeschichte dieses Produkts berücksichtigt werden sollte. Es erscheint am vernünftigsten, 30 Tage ab Anwendung des Nachlasses zu betrachten.
Und die Produkte, die weniger als 30 Tage im Angebot sind, sollen den niedrigsten Preis während des Zeitraums anzeigen, in dem das Produkt im Angebot war.
Es kann auch eine Frage zu den Produkten, die nach einer gewissen Zeit der Nichtverfügbarkeit wieder zum Verkauf angeboten werden, gestellt werden. In einer solchen Situation ist der Verkäufer verpflichtet, den niedrigsten Preis anzugeben, als das Produkt vor dem Zeitraum der Nichtverfügbarkeit verkauft wurde, sofern dieser Zeitraum mindestens 30 Tage gedauert hat.
Auch im E-Commerce sind progressive Rabatte beliebt, d. h. der Wert des Rabatts steigt von Zeit zu Zeit. Zum Beispiel kostete ein Mantel vor der Aktion 1.200 PLN und war eine Woche lang 10 % billiger, dann 20 % und 30 % billiger. In diesem Fall beträgt der Grundbetrag für jede dieser Nachlässe 1.200 PLN.
Bei Treueprogrammen, die auf Karten oder Rabattcoupons basieren, ist es nicht erforderlich, den niedrigsten Preis des Produkts der letzten 30 Tage vor dem Rabatt anzuzeigen, was bedeutet, dass der Kunde entweder etwas zu einem niedrigeren Preis kaufen oder Punkte für die spätere Verwendung während des Einkaufs sammeln kann.
Ähnlich sieht die Situation im Falle von einem Rabatt aus, der für einzelne Kunden auf der Grundlage ihrer Profilerstellung und automatisierten Aktivitäten erstellt wird. Beispiele hierfür sind ein Rabatt für einen Geburtstag, die Teilnahme an einem Treueprogramm oder für einen früheren Einkauf.
Wenn wir Rabattcode erwähnen, müssen wir nicht vergessen, dass dies nicht für populäre Rabattcodes gilt, die allgemeinen Verbrauchern zur Verfügung stehen und über Newsletter, Anzeigen oder spezialisierte Websites verbreitet werden, bei denen es sich um Werbeaggregate handelt.
Darüber hinaus sollte der Benutzer darüber informiert werden, wenn der Verkäufer den Preis mithilfe automatisierter Preismechanismen auf der Grundlage der Aktionen des Benutzers festlegt. Wie man sehen kann, versucht die EU, das Gesetz an die technologischen Möglichkeiten anzupassen, die in den meisten E-Commerce-Plattformen vorhanden sind.
Es gibt noch eine weitere, wichtige, erwähnenswerte Sache. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht nur für Waren, sondern auch für Dienstleistungen. Interessanterweise sagt die Richtlinie nichts über digitale Produkte aus, die immerhin immer beliebter werden.
Wie kann man Preisesenkung verstehen?
Wir haben bereits erwähnt, dass die Richtlinie nur für Promotionen gilt, die der breiten Öffentlichkeit zugänglich sind. Die Europäische Kommission spricht in ihren Leitlinien über verschiedene Möglichkeiten, eine Preissenkung darzustellen:
- in Form einer bestimmten Summe, z. B. – 15 PLN günstiger,
- in Form von Prozentsätzen, z. B. 10 % günstiger,
- Angeben den niedrigeren Preis neben dem Preis vor der Aktion (der durchgestrichen sein kann),
- mit Hilfe anderer Werbetechniken, z. B. um den Mehrwertsteuerbetrag günstiger,
- Anzeige des aktuellen Preises und des in naher Zukunft kommenden höheren Preises, der zum normalen Preis wird.
Es gibt mehrere Möglichkeiten, aber jetzt sollten Unternehmer Werbeaktionen strategischer angehen, damit sie trotzdem zum Kauf überzeugen. Nehmen wir an, der Mantel aus dem vorherigen Beispiel war am 10. Januar um 40 % billiger und kostete 840 PLN, vom 12. bis 20. Januar kostete er den normalen Preis – 1200 PLN, aber am 30. Januar begann der große Ausverkauf und der Preis von Mantel fiel auf 900 PLN. Bei einem Verkauf zum Aktionspreis (900 PLN) ist der Verkäufer verpflichtet, den Preis von 840 PLN anzugeben, was nicht unbedingt ein starker Kaufanreiz sein wird.
Wir wissen schon, wie die Situation der Rabatte auf einzelne Produkte aussieht, aber was ist mit Aktionen wie: „Alle Mäntel mit 30 % Rabatt“? In diesem Fall muss der Preis vor der Aktion nicht auf dem Werbebanner neben den Informationen zur Aktion platziert werden. Nur bei einzelnen Produkten, z.B. auf Preisschildern (im stationären Geschäft) oder auf Produktkacheln (im Online-Shop), müssen wir den niedrigsten Preis vor der Aktion stellen.
Nach Einführung der Omnibus-Richtlinie hat der Präsident des Amtes für Wettbewerb und Verbraucherschutz in Polen rund 40 Geschäfte überprüft, ob die Preisnachlässe gemäß den neuen Vorschriften korrekt dargestellt wurden. Er fand viele Unregelmäßigkeiten, zum Beispiel:
- keine Information, was der durchgestrichene Preis eigentlich bedeutet,
- Ausblenden von Informationen, dass der durchgestrichene Preis der niedrigste Preis eines bestimmten Produkts in den letzten 30 Tagen ist, wodurch er erst nach dem Erweitern des Informationssymbols sichtbar wird,
- die Verwendung sehr kleiner Schriftarten mit geringem Kontrast, so dass die von der Richtlinie geforderten Informationen kaum sichtbar sind.
Das zweite Beispiel scheint bedenklich. Entspricht diese Art der Information über den niedrigsten Preis wirklich nicht den Anforderungen der Europäischen Kommission? Vielleicht wäre es eine akzeptable Lösung, einen expliziteren Hinweis darauf zu verwenden, dass es sich bei einem Element um ein Informationselement handelt.
Glaubwürdigkeit von Produktbewertungen
Auch bei der Verwaltung von Produktbewertungen in einem Online-Shop ergeben sich für Unternehmer erhebliche Änderungen.
Vor allem ist der Verkäufer verpflichtet zu prüfen, ob die veröffentlichten Meinungen (im Online-Shop oder in den sozialen Medien) tatsächlich von Personen stammen, die das Produkt gekauft und tatsächlich verwendet haben.
Darüber hinaus muss er angeben, wie diese Bewertungen verifiziert werden, und die Käufer darüber informieren, ob er auch negative oder nur positive Bewertungen veröffentlicht.
Auf diese Art und Weise wird eine relativ populäre Praxis unter unerfahrenen Unternehmern, nämlich das Einholen von Bewertungen von Freunden und Familie, jetzt illegal sein. Eine Möglichkeit, um sicherzustellen, dass die Bewertungen von echten Kunden des Unternehmens hinzugefügt wurden, besteht darin, die Bewertungen über die Bestellnummer zu überprüfen. Eine andere Möglichkeit, die auch von der Europäischen Kommission vorgeschlagen wird, besteht darin, jeden Kunden einen personalisierten Link zu senden, der es ihm ermöglicht, Bewertungen zu schreiben.
Interessanterweise gelten diese Anforderungen nur für Bewertungen von Privatkunden. Wenn Sie also ein Geschäft betreiben, in dem Sie nur mit Geschäftskunden Geschäfte tätigen, gelten die oben genannten Regeln nicht für Sie
Vergesse auch nicht, eine Anmerkung dazu hinzufügen, wie die Echtheit von Bewertungen überprüft wird und ob Sie sowohl positive als auch negative Bewertungen veröffentlichen. Auch wenn die Bewertung gesponsert wird, müssen diese Informationen dem Verbraucher angezeigt werden.
Die Veränderungen in den Benutzungsordnungen, die mit Omnibus-Richtlinie zusammenhängen
Die Richtlinie wirkt sich in geringem Umfang auch auf die Benutzungsordnungen von Online-Shops aus und erleichtert Verbrauchern die Kontaktaufnahme mit dem Verkäufer. Gemäß den neuen Vorschriften sollte die Geschäftsordnung eine Telefonnummer, E-Mail-Adresse und vollständige Postanschrift enthalten. Alle diese Kommunikationswege (und weitere, sofern vom Unternehmer bereitgestellt) müssen es dem Kunden ermöglichen, schnell und einfach mit dem Verkäufer in Kontakt zu treten.
Verorten der Angeboten in den Produktlisten
Die weiteren Richtlinien im Zusammenhang mit der Omnibus-Richtlinie betreffen hauptsächlich Marktplatzplattformen, also solche Orte, an denen viele Verkäufer ihre Produkte anbieten können. Eine der dort angewandten Praktiken ist die Möglichkeit, nach Zahlung der entsprechenden Gebühr auf den ersten Positionen in den Suchergebnissen zu erscheinen.
Wenn die Produktplatzierung in höheren Positionen mit bezahlter Werbung verbunden ist, muss dieses Angebot fortan entsprechend gekennzeichnet werden. Die Richtlinie besagt, dass diese Informationen „kurz und bündig, in leicht zugänglicher und lesbarer Form“ dargestellt werden sollen.
Zusätzlich sind Inhaber von Marktplatzplattformen und Suchmaschinenanbieter verpflichtet, neben der Information über geförderte Suchergebnisse, solche Hinweisen zu übergeben, die die Benutzer über die wichtigsten Parameter informieren, die die Platzierung von Produkten bestimmen. Diese Informationen sollten in folgender Weise bereitgestellt werden:
- übersichtlich, vorzugsweise in einem separaten Teil der Benutzeroberfläche,
- für den Benutzer leicht zugänglich, in der Nähe der Suchergebnisse,
- enthaltende die Hauptparameter, die die Platzierung bestimmen.
Die weiteren Vorgaben der Omnibus-Richtlinie
- Eine der Vorgaben dieser Richtlinie ist die Notwendigkeit, auf kommerziellen Plattformen (z. B. Marktplätzen) anzugeben, ob der Verkäufer ein Unternehmer oder eine Privatperson ist. Dies gilt sowohl für den Verkauf von Waren, Dienstleistungen als auch von digitalen Inhalten.
Dies ist wichtig, da in einer solchen Situation, in der der Verkäufer kein Unternehmer ist, Einkäufe bei einer solchen Person vom EU-Verbraucherschutzrecht ausgenommen sind (z. B. kann der Verkäufer die Annahme der Ware verweigern, das heißt sie ohne Angabe der Gründen zurücksenden).
2. Eine wichtige Änderung für Unternehmer und Verbraucher ist die Möglichkeit, innerhalb von 14 Tagen von einem Fernabsatzvertrag zurückzutreten. Wir haben hier mit zwei Situationen zu tun, je nach Art der Dienstleistung:
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- einmalige Serviceleistungen, die in der Regel sofort nach dem Kauf erbracht werden. Diese Richtlinie ändert in dieser Hinsicht nicht viel, da die bisherigen Bestimmungen bereits den neuen Bestimmungen zu entsprechen scheinen. Es sollte nur darauf geachtet werden, die vorherige Zustimmung des Verbrauchers zur Erbringung der Dienstleistung einzuholen, und es ist wichtig, dass der Verbraucher den Verlust des Rechts auf Rücktritt vom Vertrag „akzeptiert“,
- kontinuierlich angebotene Dienste (z. B. Abonnementzugriff auf Hörbücher und E-Books), bei denen es etwas kompliziert wird. Auch in diesem Fall hat der Kunde das Recht, die Leistung innerhalb von 14 Tagen zu kündigen, wobei der Unternehmer seinerseits einen Teil der Servicegebühr im Verhältnis zur aufgewendeten Zeit einbehalten kann. Wenn der Dienst beispielsweise 50 PLN für 30 Tage gekostet hat und der Kunde nach 10 Tagen von der Nutzung zurückgetreten ist, kann der Unternehmer ihm jeweils 50,00-16,66 PLN = 33,34 PLN erstatten.
3. Ähnlich wie bei einmaligen Dienstleistungen wurde das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung digitaler Güter geändert. Die bisherigen Anforderungen an die Möglichkeit des Ausschlusses des Rücktrittsrechts des Einkäufers (Widerrufsfrist ist abgelaufen und der Verbraucher wurde über den Wegfall dieses Rechts informiert) wurden wie folgt ergänzt:
-
- die Zustimmung zum Erhalt der Inhalte vorlag,
- der Kunde den Wegfall des Rücktrittsrechts anerkannt hat,
- der Kunde eine Bestätigung über die Übermittlung der Einwilligung zur Nutzung digitaler Inhalte, z.B. in Form einer E-Mail, erhalten hat.
4. Die Definition von digitalen Inhalten und Diensten wurde ebenfalls angesprochen. Früher erlassene Richtlinien werden hier zitiert und:
- Arten von digitalen Inhalten, die eine einzelne Lieferung, eine Reihe separater Lieferungen oder eine kontinuierliche Lieferung über einen bestimmten Zeitraum umfassen,
- Beispiele der digitalen Dienste (z. B. Textverarbeitung, Cloud-Spiele, Cloud-Speicher, E-Mail-Dienste, Video- und Audio-Austauschdienste).
Ein Grund dafür könnte sein, dass das Gesetz nicht unbedingt mit der Entwicklung der Technik übereinstimmt und beispielsweise in Polen erst bei der Umsetzung der Omnibus-Richtlinie das Thema der Regulierung des Verkaufs von Waren und Dienstleistungen im Internet thematisiert wurde. Daraus entstanden zwei Richtlinien: die Warenrichtlinie und die Digitalrichtlinie, die zusammen mit der aktuellen veröffentlicht wurden.
5. Rat der Europäischen Union befasste sich auch erneut mit der Frage der personenbezogenen Daten, insbesondere der Übermittlung Personaldaten im Austausch für digitale Inhalte oder Dienste, d. h. sog Bleimagnete. Zuvor war es nicht reguliert und konzentrierte sich nur auf digitale Inhalte und Dienste, die der Verbraucher gegen Bezahlung mit Geld erhielt. Die Omnibus-Richtlinie ändert dies und erfasst vom Gesetz über Verbraucherrechte auch solche Verträge, in denen personenbezogene Daten zur Währung werden.
Welche Strafen drohen bei Nichteinhaltung der Omnibus-Richtlinie?
Die Europäische Kommission hat den Mitgliedstaaten die Wahl überlassen, welche Sanktionen gegen Unternehmer bei Verstößen gegen die Richtlinie verhängt werden. Sie sollen jedoch wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Formulierung „abschreckend“ bedeutet Höchstgeldbußen in Höhe von „mindestens 4 % des Jahresumsatzes des Unternehmers in dem oder den von der Zuwiderhandlung betroffenen Mitgliedstaaten“. Verstößt der Unternehmer dagegen erneut gegen die Vorgaben der Richtlinie, kann das Bußgeld erhöht werden.
Beispiel: Verstößt ein Unternehmer beispielsweise in Polen dreimal innerhalb eines Jahres gegen diese Pflichten, kann das Bußgeld bis zu 40.000 PLN betragen. n Spanien reichen die Sanktionen von 150 bis 10.000 Euro für geringfügige Vergehen oder das 2- bis 4-fache des illegalen Gewinns.
Quellen: